Mit der Reform des Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde 2024 ein echter Paradigmenwechsel eingeleitet. Jahrzehntelang galt im Verkehrsrecht vor allem eins: Der Autoverkehr sollte möglichst reibungslos fließen. Das hat die Verkehrswende blockiert. Kommunen durften Maßnahmen für Rad-, Fuß- oder Busverkehr meist erst dann umsetzen, wenn es bereits Unfälle gegeben hatte. Kommunen dürfen nun nach der Novellierung Straßen vorausschauend umgestalten, um Unfälle vorab zu verhindern.
Neben Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind nun auch folgende Ziele im Gesetz gleichrangig:
Was bedeutet das konkret für:
Radverkehr
Radwege, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, Abstellanlagen oder geschützte Radfahrstreifen können nun ohne Nachweis einer Gefahrenlage angeordnet werden, wenn sie z. B. dem Klimaschutz oder der Stadtentwicklung dienen.
Fußverkehr
Auch der Fußverkehr wird deutlich gestärkt. Kommunen können nun „angemessene Flächen für den Fußverkehr“ wie breitere Gehwege, Fußgängerzonen, Querungshilfen oder verkehrsberuhigte Bereiche ohne Gefahrennachweis bereitstellen. Die Maßnahme muss lediglich dem Klima, der Gesundheit oder der Stadtentwicklung dienen.
Busverkehr
Bussonderfahrstreifen und bevorrechtigte Ampelschaltungen können nun ebenfalls mit der Begründung des Klimaschutzes oder der Verkehrsverlagerung leichter angeordnet werden. Das stärkt den ÖPNV und macht ihn attraktiver.
Tempo 30
Tempo 30 ist nun bei einer einfachen Gefahrenlage ohne aufwändige Gutachten oder Zählungen bei folgenden Abschnitten möglich:
Parkraummanagement
Bewohnerparkzonen können künftig:
Der Radius von Bewohnerparkplätzen wurde auf 1500 Meter erweitert. Gutachten sind dafür nicht zwingend nötig.