Mobilität und Verkehr

Neues Straßenverkehrsrecht

Mehr Spielraum für sichere, lebenswerte Städte

Mit der Reform des Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde 2024 ein echter Paradigmenwechsel eingeleitet. Jahrzehntelang galt im Verkehrsrecht vor allem eins: Der Autoverkehr sollte möglichst reibungslos fließen. Das hat die Verkehrswende blockiert. Kommunen durften Maßnahmen für Rad-, Fuß- oder Busverkehr meist erst dann umsetzen, wenn es bereits Unfälle gegeben hatte. Kommunen dürfen nun nach der Novellierung Straßen vorausschauend umgestalten, um Unfälle vorab zu verhindern.

Neben Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind nun auch folgende Ziele im Gesetz gleichrangig:

  • Klima- und Umweltschutz
  • Gesundheit
  • Städtebauliche Entwicklung

 

Was bedeutet das konkret für:

Radverkehr

Radwege, Fahrradstraßen, Fahrradzonen, Abstellanlagen oder geschützte Radfahrstreifen können nun ohne Nachweis einer Gefahrenlage angeordnet werden, wenn sie z. B. dem Klimaschutz oder der Stadtentwicklung dienen.

  • Radwege dürfen besser geschützt werden (z. B. durch Poller)
  • Durchgangsverkehr kann aus Fahrradstraßen leichter herausgefiltert werden
  • Kommunen erhalten mehr Rechtssicherheit: Klagen wegen fehlender Unfallnachweise verlieren ihre Grundlage
  • Mindest- und Regelbreiten für Radwege dürfen nicht unterschritten werden

 

Fußverkehr

Auch der Fußverkehr wird deutlich gestärkt. Kommunen können nun „angemessene Flächen für den Fußverkehr“ wie breitere Gehwege, Fußgängerzonen, Querungshilfen oder verkehrsberuhigte Bereiche ohne Gefahrennachweis bereitstellen. Die Maßnahme muss lediglich dem Klima, der Gesundheit oder der Stadtentwicklung dienen.

  • Zebrastreifen können deutlich leichter angeordnet werden
  • Zählen von Autos oder Fußgänger*innen sind nicht mehr erforderlich
  • Vor und hinter Zebrastreifen kann leichter Tempo 30 angeordnet werden.
  • Erstmals zählt auch die Leichtigkeit des Fußverkehrs. Selbst wenn das zulasten des Autoverkehrs geht.

 

Busverkehr

Bussonderfahrstreifen und bevorrechtigte Ampelschaltungen können nun ebenfalls mit der Begründung des Klimaschutzes oder der Verkehrsverlagerung leichter angeordnet werden. Das stärkt den ÖPNV und macht ihn attraktiver.

 

Tempo 30

Tempo 30 ist nun bei einer einfachen Gefahrenlage ohne aufwändige Gutachten oder Zählungen bei folgenden Abschnitten möglich:

  • Vor Schulen, Kitas, Spielplätzen, Pflegeheimen, Krankenhäusern
  • Auf hochfrequentierten Schulwegen
  • Zum Lückenschluss zwischen Tempo-30-Abschnitten (bis zu 500 m)

 

Parkraummanagement

Bewohnerparkzonen können künftig:

  • Bereits bei drohendem Parkraummangel eingerichtet werden
  • Ohne Parkdruck, wenn sie Teil eines städtebaulichen oder verkehrlichen Konzepts sind (z. B. zur Reduzierung von Umweltbelastungen)

Der Radius von Bewohnerparkplätzen wurde auf 1500 Meter erweitert. Gutachten sind dafür nicht zwingend nötig.